An den Vertrauensarzt gelangen Fragen gelegentlich über Umfang und Häufigkeit der Durchführung von allgemeinen und gehäuft zur Indikation genetischer Analysen.
Das Resultat einer Analyse soll mit hoher Wahrscheinlichkeit den weiteren diagnostischen, therapeutischen oder präventiven Prozess beeinflussen. Analysen sollen in der Regel nach vorgängiger Orientierung der untersuchten Person sowie in deren Einverständnis durchgeführt werden und sollen objektiv, reliabel und valide sein. Von den durchführenden Laboratorien werden Qualitätsmanagement-Systeme gefordert. Aus so genannten Sicherheitsgründen werden häufig Analysen unangebracht durchgeführt und gelegentlich in unverhältnismässig kurzen Abständen repetiert. Dies entspricht nicht den WZW-Kriterien.
Die Orientierung über genetische Analysen erfordert eine entsprechende ärztliche Kompetenz. Die Durchführung genetischer Untersuchungen darf nur von Ärzten veranlasst werden, die zur selbständigen Berufsausübung oder zur Berufsausübung unter Aufsicht befugt sind, und darf nur nach Einwilligung der untersuchten Person erfolgen (Art. 5, 10 und 13 GUMG).
Die AL ist eine Positivliste und enthält die bei der ambulanten Behandlung als PL zu vergütenden Analysen mit behördlich erlassenem Tarif. Die AL wird in der Regel jährlich durch eine entsprechende Änderung der KLV durch das EDI revidiert. Einzig für das ärztliche Praxislaboratorium kann für in der AL bezeichnete Analysen ein Tarif nach den Artikeln 46 und 48 KVG festgesetzt werden.
Die als PL zu vergütenden Analysen müssen der Diagnose, Behandlung oder Prävention einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Analysen, bei denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung feststeht, dass das Resultat keine Konsequenzen für den Verlauf der Krankheit hat, sind von der Kostenübernahme ausgeschlossen. Zudem ist die Menge der Leistungen nach Art. 56 Abs.1 KVG auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (siehe auch Kapitel WZW).
Die AL ist in folgende Kapitel gegliedert:
Untersuchungen aus Blut, Plasma, Serum, allenfalls aus andern Körperflüssigkeiten oder weiteren Probenmaterialien, sofern dies aus der entsprechenden Analysenposition hervorgeht.
Untersuchungen an Haaren und Nägeln gelten nicht als Analysen im Sinne des Kapitels der AL und sind nicht PL.
Analysen bei Gesunden zur Erkennung einer Krankheitsveranlagung gelten nur dann als PL, wenn die betreffende Untersuchung als solche in der AL enthalten und auch als Massnahme der Prävention in Art. 12 d Bst. f KLV aufgeführt ist.
Untersuchungen zur Erkennung einer Anlageträgerschaft bei Gesunden im Hinblick auf die Vererbungsmöglichkeit einer Krankheit stellen keine als PL zu vergütenden Analysen dar.
Pränatale Analysen sind PL, wenn sie gemäss Art. 13 Bst. bbis, bter und d KLV durchgeführt werden.
Analysen, die der epidemiologischen Abklärung dienen, gelten nicht als PL.
Anhang A:
Die auf der AL aufgeführten Analysen werden gemäss Art. 71 UVV übernommen.
Die auf der AL aufgeführten Analysen erfüllen die Anforderungen betreffend wissenschaftliche ErkeDie auf der AL aufgeführten Analysen werden gemäss Art. 71 UVV übernommen. nntnis und Zweckmässigkeit gemäss Art. 4bis IVV.
Die Übernahme von Analysen im ambulanten Bereich wird in den Verträgen geregelt. Die auf der AL aufgeführten Analysen werden in der Regel übernommen.
Dr. med. Max Giger
August 2019
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
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