Es ist grundsätzlich zwischen stationärer, teilstationärer und ambulanter REHA sowie Kuraufenthalt zu unterscheiden. Alle drei Formen bieten einen interprofessionellen Ansatz und berücksichtigen das ICF-Modell.
Für die Entscheidung des Vertrauensarztes hat sich folgende Entscheidungsmatrix bewährt:
Spitalbedürftigkeit: ja | Spitalbedürftigkeit: nein | |
REHA-Bedürftigkeit: ja | stationäre REHA | interprofessionelle ambulante REHA oder Kuraufenthalt |
REHA-Bedürftigkeit: nein | Übergangspflege, Pflegeheim | übrige Leistungserbringer |
Die Indikation zu einem stationären Aufenthalt ist durch den Schwergrad der Erkrankung und dem Grad der Funktionseinschränkung gegeben. Folgende Aspekte müssen einbezogen werden:
Sie vereint verschiedene Disziplinen und Berufsgruppen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychologie, Neuropsychologie, Sozialdienst und Ernährungsberatung „unter einem Dach“. Die Ziele werden gemeinsam in regelmäßigen Abständen in Team-Sitzungen koordiniert. Die Therapien finden im Rahmen einer strukturierten Organisation am gleichen Ort statt und sind aufeinander abgestimmt.
Der traditionsreiche Begriff Badekur wurde ins KVG übernommen. Nach modernem Verständnis handelt es sich um die Durchführung einer intensivierten balneo-physikalischen Behandlung an einem Heilbad. Eine Badekur ist indiziert bei unbefriedigenden Vor-Behandlungen. Die Indikationen decken sich mit jenen der teilstationären Rehabilitation.
Die in der Schweiz anerkannten Heilbäder sind in einer Verfügung über die Zulassung von Heilbädern als Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung gelistet (Art. 57 und 58 KVV).
Die OKP übernimmt während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr einen täglichen Beitrag von 10.00 CHF an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren (Art. 25 KLV).
Die Übergangspflege findet im Anschluss an eine Akut-Behandlung statt und wird vom Spitalarzt angeordnet (Art. 25a KVG). Sie kann während maximal zwei Wochen in einem Pflegeheim oder ambulant via Spitex erfolgen. Die Übergangspflege kommt dann in Frage, wenn:
Sie erfolgt bei Indikationen, die eine komplexe Behandlung bei moderater Therapieintensität, gegebenenfalls bei eingeschränkter Selbständigkeit jedoch bei ausreichender medizinischer Stabilität erfordert, ohne dass eine Spital-Bedürftigkeit aus medizinischer und pflegerisch-therapeutischer Sicht besteht. Der Aufenthalt erfolgt demnach ausserhalb einer REHA-Klinik. Die Kosten für die Unterkunft sind keine Pflichtleistung der OKP.
Die teilstationäre REHA wird interprofessionell geführt und unterscheidet sich von der ambulanten durch die höhere Behandlungsintensität (Anzahl Therapieeinheiten/Tag). Sie ist mit einem stationären Rehabilitationskonzept enger verbunden als mit einem ambulanten. Sie wird herangezogen, wenn die Indikation für einen stationären Aufenthalt nicht (oder nicht mehr) gegeben ist, oder zur Verkürzung eines stationären Aufenthaltes.
Die Erholungskuren dienen ohne besondere Pflege- oder Behandlungs-Bedürftigkeit zur Erholung und Genesung nach Erkrankungen oder Operationen, die eine wesentliche Verminderung des Allgemeinzustandes zur Folge hatten.
Die Erholungskur ist keine Pflichtleistung der OKP, Kostenübernahme allenfalls durch Zusatzversicherungen im VVG.
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
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