Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

​ HTA in der Schweiz

Das KVG (Art. 32 KVG) verlangt, dass Leistungen, die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) zu erfüllen haben. Die Wirksamkeit muss mit wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden. Sinngemäss gelten diese Grundsätze auch im UVG. KVG und UVG folgen jedoch unterschiedlichen Grundprinzipien: im KVG gilt das Kostenerstattungsprinzip und im UVG das Naturalleistungsprinzip. Mit anderen Worten: im KVG ist das Geld für die Behandlung geschuldet, im UVG die Behandlung selber. Fragen der Kostenerstattungspflicht im Allgemeinen stellten sich deshalb stärker im KVG, weshalb dort HTA-Prozesse seit Einführung des Gesetzes im Jahre 1996 angelegt sind. Beim UVG wird prinzipiell von Fall zu Fall entschieden, doch seit kurzem betreibt man auch dort einen HTA-Prozess. Entscheidungsgremium ist die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) (Link).

Verschiedene Stakeholder befassen sich in der Schweiz mit HTA. Abb. 3 stellt eine Stakeholder-Map für die Schweiz dar. Diese ist aufgeteilt in vier Bereiche: „Sell side“ mit MedTech, Pharma und den Leistungserbringern, der „Buy side“ mit den Krankenversicherern, der MTK und den Kantonen, den „HTA bodies“ (BAG und Swiss Medical Board) sowie den „HTA doers“, welche HTA Dossiers erstellen.

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