Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

SGV Manual

Integrierte Psychiatrisch-Psychotherapeutische Behandlung (IPPB): Wie unterscheidet man sie von einer Psychotherapie im engeren Sinn?

Autor: Dr. med. Jean-Daniel Sauvant

März 2021/reviewed Oktober 2023

Reviewer: Dr. med. Herbert Bosshart

Integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (IPPB)

In der ambulanten psychiatrischen Praxis stehen grundsätzlich zwei Behandlungsformen im Zentrum. Zum einen die ärztliche Psychotherapie i.e.S., bei der das Kostengutspracheverfahren durch Art. 2 und 3 KLV geregelt ist («Bringschuld» des behandelnden Arztes), zum andern die sog. Integrierte Psychiatrisch-Psychotherapeutische Behandlung (IPPB), bei der kein spezifischer Ablauf der Kostengutsprache definiert ist («Holschuld» des Versicherers). Auf Ebene des Tarifs werden beide Therapieformen identisch abgerechnet.

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Behandlungsmodalitäten ist nicht immer einfach, weil es keine scharfen Kriterien der Unterscheidung gibt. In letzter Instanz liegt die Kompetenz, die jeweilige Therapieform festzulegen, bei der behandelnden Ärztin, die dies auch konkret darlegen können muss. Bei ein und demselben Patienten sind auch Übergänge von einer Behandlungsform zur anderen möglich, was der behandelnde Arzt gegebenenfalls auch erläutern soll.

Wie es der Name besagt, muss bei einer IPPB eine Integration verschiedener Ansätze vorliegen. Typische Beispiele hierfür sind die Verbindung von psychotherapeutischen Gesprächen und dem Einbezug von Drittpersonen (z. B. Angehörige, Arbeitgeber, Lehrer, Behörden). Behandlungen mit Schwerpunkt Sozialpsychiatrie werden ebenfalls oft multidisziplinär geführt und entsprechen meist einer IPPB. Auf das Vorliegen einer IPPB kann ferner der Umstand hindeuten, dass die Medikation im Zentrum der Behandlung steht, die durch ärztliche, führend-beratende Massnahmen ergänzt wird. Hingegen bildet der alleinige Umstand, dass ein Psychopharmakon verordnet wird (z.B. ein Antidepressivum), kein genügendes Kriterium für die Definition einer IPPB.

Auch die Diagnose genügt für sich genommen nicht, um die Therapieform festzustellen. Typischerweise wird man wohl (als Beispiel) bei einer ausgewiesenen bipolaren Störung, die oft eine entsprechende Medikation erfordert, die Indikation einer IPPB stellen. Es kann aber durchaus sein, dass eine Patientin mit dieser Diagnose medikamentös gut eingestellt ist und darüber hinaus bzw. zusätzlich einer Psychotherapie i.e.S. bedarf. In diesem Fall handelt es sich also nicht um eine IPPB.

Die IPPB ist eine spezifisch ärztliche Behandlungsform und kann deshalb nicht angeordnet werden. Möglich ist hingegen, dass bei einer IPPB der psychotherapeutische Teil der Behandlung ärztlich angeordnet wird.

Wie verhält es sich mit der Sitzungsfrequenz bei IPPB?

Die Sitzungsfrequenz bei IPPB ist nicht definiert. Mit anderen Worten stellt die Sitzungsfrequenz per se kein Unterscheidungskriterium zwischen IPPB und Psychotherapie i.e.S. dar. Zwar kommt es regelmässig vor, dass bei IPPB eine geringere Sitzungsfrequenz ausreichend sein kann (Sitzung alle 14 Tage oder sogar seltener); eine IPPB, die mit einer Sitzung pro Woche geführt wird und / oder über kurze Zeit sogar häufiger (z.B. im Sinne einer Krisenintervention), stellt aber keine Ausnahme dar.

Psychotherapie im engeren Sinne gemäss Art. 2 & 3 KLV

Einfacher ist es in der Regel, eine ärztliche Psychotherapie i.e.S. zu definieren. Eine solche Behandlung basiert immer auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieform. Im Wesentlichen sind dies: 1. die psychoanalytische bzw. psychodynamische Therapie, 2. die kognitive bzw. Verhaltenstherapie und 3. die systemische Psychotherapie. Daneben existieren auch störungsspezifische Psychotherapieformen mit wissenschaftlich belegter Wirksamkeit, welche sich aus obigen drei Grundformen entwickelt haben (z. B. die dialektisch-behaviorale Therapie) und welche ebenfalls als Psychotherapien i. e. S. angeboten werden können. Die grundlegenden Charakteristika dieser Psychotherapien sind in Art. 2 Abs. 2 KLV festgehalten.

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