Juni 2020 / Update September 2021/November 2022/November 2023
Reviewer: Dr. med. Herbert Bosshart
Allgemeines
Für die Kostenübernahme eines in der SL gelisteten Arzneimittels ausserhalb der Fachinformation oder Limitierung wird unter anderem verlangt, dass von seinem Einsatz ein «grosser therapeutischer Nutzen» erwartet wird (Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV). Gleiches gilt für nicht in der SL gelistete Arzneimittel (Art. 71b KVV) und für nicht zugelassene importierte Arzneimittel (Art. 71c KVV).
Der grosse therapeutische Nutzen muss allgemein und im Einzelfall nachgewiesen sein (BGE 142 V 395 E. 2.3.2.2). Das gilt auch bei vorhandener Orphan-Drug-Zulassung (BGE 136 V 395 E. 6.4 und 6.5).
Die vereinfachte heilmittelrechtliche Zulassung durch Swissmedic belegt noch keinen hohen therapeutischen Nutzen im Sinne der KVV (BGE 136 V 395 E. 5.3).
Der Nachweis eines grossen therapeutischen Nutzens ist zu erbringen mittels
Offengelassen hat das Bundesgericht, ob bei fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ärztliche Auskünfte für den Nachweis genügen. Im konkreten, vom Bundesgericht beurteilten Fall genügten die ärztlichen Stellungnahmen dafür nicht. Sie stammten vom langjährigen Behandler, von einem im Laufe des Gerichtsverfahrens vom Versicherten konsultativ beigezogenen Facharzt und aus einem vor mehr als zehn Jahren erstatteten Gutachten; zudem verneinten andere fachkompetente Ärzte einen grossen therapeutischen Nutzen (BGE 142 V 325 E. 4.4.1).
Nicht ausreichend ist eine Einzelfallbeurteilung, wonach das fragliche Präparat Wirkung gezeigt habe.
In folgenden Fällen (chronologisch geordnet) hat die Rechtsprechung den grossen therapeutischer Nutzen verneint:
In folgenden Fällen (chronologisch geordnet) hat die Rechtsprechung den grossen therapeutischen Nutzen bejaht:
Weitere Fälle: Betreffend Sumatriptan Imigran bei cluster headache wies das Bundesgericht die Sache zu weiterer Abklärung zurück (BGE 142 V 325).
Betreffend SCENESSE bei erythropoetischer Protoporphyrie (EPP) bejahte das Bundesgericht den grossen therapeutischen Nutzen im Allgemeinen und wies die Sache zur Abklärung im Einzelfall zurück (BGE 143 V 130 = Pra 2017 Nr. 106).
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
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