Update, 3. Auflage, April 13
Art. 10
Die Logopädie und Orthophonie stellen keine Pflichtleistungen dar, ausser in folgenden Fällen: Infektionskrankheiten oder Krankheiten mit traumatischem oder post-operativem Ursprung; Missbildung in Form einer Hasenscharte; hypokinetische oder hyperfunktionelle Stimmstörung. Davon ausgenommen sind u.a. Sprechstörungen bei Kindern – wenn diese Störungen nicht der IV unterliegen – oder bei Erwachsenen, wenn die Störung nicht auf eine organische Krankengeschichte zurückzuführen ist. Insbesondere sind entwicklungsbedingte oder mit den Zähnen in Zusammenhang stehende Sprechstörungen keine Pflichtleistungen.
KLV Anhang 1
Kap. 2. 2.1: vgl. vorne, Kapitel 15
Kap. 7: Die Bestimmungen dieses Kapitels werden hier nicht ausführlich aufgeführt. Zu beachten ist, dass Behandlungen, welche der GgV zugehören, bei gewissen Kindern und Erwachsenen von der IV übernommen werden. Es muss bei Bedarf eine entsprechende Meldung an die IV erfolgen.
Anhang 2 (MiGeL):
Die Positionen 31 ss bestimmen die Mittel und Gegenstände, die von der Grundversicherung als Pflichtleistungen übernommen werden sowie deren Voraussetzungen.
Art. 9 Abs. 2 lit. h: Trommelfellverletzungen können u.U. eine unfallähnliche Körperschädigung sein (zu den Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung vgl. vorne, Kap. 3.2).
UVV Anhang 1
Zu beachten sind Berufskrankheiten, insbesondere erhebliche Schädigungen des Gehörs.
Ziff. 441–447: Kostenübernahme der Behandlungen gewisser Missbildungen sowie der angeborenen Gehörlosigkeit oder bei Cholesteatomen. Die genauen Angaben betreffend die medizinischen Eingliederungsmassnahmen sind im Rundschreiben unter Kap. 442-445 zu finden.
Medizinische Eingliederungsmassnahmen
Siehe Kreisschreiben betreffend medizinische Eingliederungsmassnahmen unter Kap. 671/871.1–4.
Kostenübernahme gewisser Behandlungen bei Otosklerose oder Cholesteatomen und internen Ohrstörungen. Die Kostenübernahme von Cochlearimplantaten bei Erwachsenen und Kindern unterliegt den Bedingungen, die in Nummer 871.4 definiert sind. Der eingesetzte Sprachprozessor wird von der IV als Hilfsmittel bezahlt, die dazu nötige OP als medizinische Massnahme, jedoch nur bis zum 20. Altersjahr (Art. 12 IVG)
Eine Tympanoplastik nach einer Mittelohreiterung kann als medizinische Eingliederungsmassnahme geltend gemacht werden, wenn während mindestens 360 Tagen ohne ärztliche Behandlung kein Ohrfluss mehr erfolgt ist. Eine Tympanoplastik zur Heilung einer chronischen Mittelohreiterung oder eines Cholesteatoms gilt hingegen ausnahmslos als Behandlung eines Leidens und ist daher für den Krankenversicherer leistungspflichtig.
Orthophonische und logopädische Sprachheilbehandlungen von Minderjährigen werden von der IV als pädagogisch-therapeutische Massnahme übernommen. Bei Erwachsenen werden die Kosten übernommen, wenn die Sprachbehandlung als eine notwendige und geeignete Massnahme erscheint, um die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und wenn sich zudem der ursächliche Defekt stabilisiert hat (z.B. bei einer Aphasie, einer doppelseitigen Lähmung der Stimmbandnerven oder nach einer Kehlkopfoperation). Gemäss Art. 12 IVG kann auch diese Leistung von der IV nicht mehr übernommen werden
Die bewilligten Hilfsmittel figurieren in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) oder in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (WHMI). Insbesondere sind dies:
Posttraumatische Ohrgeräusche infolge eines SHT oder eine Schädigung der Wirbelsäule fallen unter das UVG
Trommelfellrisse können übernommen werden, wenn sie traumatischen Ursprungs sind.
Keine besonderen Bestimmungen.
In erster Linie obliegt dem Vertrauensarzt angesichts der eben zitierten Rechtsprechung die Aufgabe, die medizinische Indikation des Eingriffes genau zu prüfen. Anhand der medizinischen Akten (einschliesslich Fotodokumentation) ist insbesondere auszuschliessen, dass der Eingriff vorwiegend aus ästhetischen Gründen erfolgt. Ein einfaches Attest des behandelnden Chirurgen, dass es sich um einen medizinisch indizierten Eingriff handle, reicht in aller Regel nicht. Ist die medizinische Indikation zu bejahen, rückt unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit die Frage in den Vordergrund, ob der Eingriff ambulant oder stationär durchzuführen ist.
Ambulante oder teilstationäre Behandlungen kommen in der ORL oft vor. Ob allenfalls eine stationäre Behandlung notwendig ist, ergibt sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles.
Bei Phoniatrie-Behandlungen ist der pathologische Zustand des Patienten und deren Potential zur Wiederherstellung der Sprachfähigkeit zu prüfen. Langfristige Behandlungen sind selten indiziert. In gewissen degenerativen Pathologien verliert sich deren Wirksamkeit im Entwicklungsverlauf.
IV oder KVG-Leistungen: Die Unterscheidung zwischen Leistungen zu Lasten des Krankenversicherers und/oder der IV muss in Erinnerung behalten werden, insbesondere was die Zuweisung der Hilfsmittel betrifft.
Nebst der Frage der medizinischen Indikation wird sich der Vertrauensarzt insbesondere bei Patienten mit Zusatzversicherung regelmässig mit der Frage befassen müssen, wie lange der Spitalaufenthalt in medizinischer Hinsicht gerechtfertigt ist.
Erhebliche Schädigungen des Gehörs können einen Berufswechsel rechtfertigen oder als Berufskrankheiten gelten. Die Übernahme durch die IV oder die SUVA wird von Fall zu Fall geprüft.
Keine besonderen Bestimmungen.
Keine besonderen Bestimmungen.
Nur die anerkannten Behandlungen der Logopäden und Phoniater (Art. 50 KVV) sind den Bestimmungen der Artikel 10-11 KLV unterstellt; für die anderen Behandlungen werden möglicherweise nur die Kosten der reglementarischen Leistungen übernommen.
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
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