Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Wirksamkeit

Wirksamkeit muss gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG nach wissenschaftlichen Methoden erwiesen sein (BGE 133 V 115, E. 3.1, BGE 9C 824/2007 v. 03.04.2008, E. 3.3.2, BGE 130 V 299, E. 6.1, BGE 128 V 159 E. 5c/aa, BGE 127 V 138 E. 5.. Dabei ist nur der Nachweis der Wirkung, nicht aber der Nachweis des eigentlichen Wirkungsmechanismus notwendig (BGE 123 V 53 E. 4a, BGE 136 V 395, E. 6.4). Die Wirkung einer Therapie muss jedoch objektiv feststellbar, der Erfolg reproduzierbar und der Kausalzusammenhang zwischen dem therapeutischen Agens und seiner Wirkung muss belegt sein. Dieser Beleg der Wirksamkeit erfolgt in der Regel im klinischen Versuch.

Für eine Beurteilung der Wirksamkeit ist der jeweilige Einzelfall oder eine retrospektive Betrachtung aufgrund des konkreten Behandlungsergebnisses nicht ausreichend. Die Beurteilung erfolgt ex ante und nicht ex post.

Eine medizinische Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, einen angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen zu erbringen. Es können nicht nur kurative, sondern auch adjuvante, stabilisierende oder palliative Therapien wirksam sein. Es ist ausreichend, dass der Verlauf einer Krankheit durch die medizinische Intervention günstig beeinflusst werden kann, eine vollständige Beseitigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird hingegen nicht gefordert.

Eine Intervention ist wirksam, wenn eine kausale Verknüpfung von Ursache und Wirkung besteht, d.h. eine medizinische Intervention einen definierten Erfolg erzielt.

Beurteilung der Wirksamkeit

  • Wirksamkeit ist immer vor der Zweckmässigkeit zu überprüfen
  • Wirksamkeit muss mit wissenschaftlichen Methoden belegbar sein
  • eine kausale Verknüpfung von Ursache und Wirkung ist nachweisbar
  • die Wirkung ist objektiv feststellbar, der Erfolg reproduzierbar und der Kausalzusammenhang zwischen therapeutischem Agens und seiner Wirkung ist belegt
  • Wirksamkeit lässt sich nicht durch eine retrospektive Beurteilung anhand von Behandlungsergebnissen im Einzelfall nachweisen (keine Beurteilung ex post)

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