Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Arbeitsunfähigkeit und Arztzeugnis

Allgemeines

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist von jeher eine der ärztlichen Herausforderungen. Mit der Schaffung von Sozialversicherungen ist der Arzt damit zunehmend ins Spannungsfeld zwischen Patient, Arbeitgeber und Versicherung geraten.

So schrieb der Zentralvorstand der FMH in einem Appell bereits 1935 (Schweiz. Aerztezeitung 1935; Nr. 5):

Die totale Arbeitsunfähigkeit soll niemals vor dem Tag der ersten Konsultation datiert und ebenso nicht erheblich über das Datum der letzten Kontrolle hinaus angegeben werden. Ihre Beurteilung soll in erster Linie auf der objektiven Schätzung des Arztes beruhen; die subjektiven Angaben des Patienten sind mit grosser Vorsicht und Reserve zu verwerten.

Gemäss einer Studie des CHUV (Darioli, R) wird in bis zu einem Viertel der ärztlichen Konsultationen eine Arbeitsfähigkeitszeugnis ausgestellt.

Die Arbeitsunfähigkeit im Grunde genommen ist ein juristischer Begriff (Rechtsbegriff)1, wobei der Arzt oder die Ärztin gestützt auf ihre Beurteilung der medizinischen Verhältnisse zur im Sinne des funktionellen Leistungsvermögens verstandenen Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen, das heisst erläutern soll, ob und inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch ihre Leiden eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts U 177/04 vom 16. Juni 2005 E. 3.1.).

In der Schweiz war der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit bis 2002 durch die (ständige) Rechtsprechung definiert. Mit dem ATSG wurde er gesetzlich definiert (Art 6 ATSG) und in die einzelnen Sozialversicherungen (UVG, IV, etc. ) übernommen.

Die Arbeitsunfähigkeit ist eine der Voraussetzungen für den Taggeldanspruch (zB Art. 16 UVG, Art. 72 Abs 2 KVG), dies als „Grössenfaktor“ (wie viel?). Im Weiteren ist die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Beginn einer gesundheitsbedingten Einschränkung der beruflichen Tätigkeit massgebend zur Festlegung der Fristen etwa bei Renten der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs.1 lit. b IVG) oder der beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG), dies als „Zeitfaktor“ (ab wann?). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit spielt jedoch nicht nur im Sozialversicherungsrecht eine Rolle, sondern auch in der Privatassekuranz (inbesondere Krankentaggeldversicherung).

Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (AUF) im Rahmen einer Begutachtung (siehe Kapitel Gutachten).

Juni 2016
Autor: Dr. med.; MAS Vmed (Uni BS) Beat Gründler

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