Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Insulinpumpen

Zusatzentschädigung für Insulinpumpen

Gemäss Pos. 03.02.01.01.2 der MiGeL kann in Einzelfällen bei entsprechend höherem Tagesverbrauch bei einem Insulinpumpen-System eine Zusatzentschädigung geltend gemacht werden. Die Kostengutsprache des Krankenversicherers erfolgt nach ausdrücklicher Bewilligung durch den Vertrauensarzt. Zur Beurteilung solcher Gesuche wurde von F. Mitscherlich in Zusammenarbeit mit Diabetologen ein Antragsformular geschaffen, das die Fachkommission der SGV als sinnvoll und zweckdienlich erachtet. Sie empfiehlt demzufolge dessen Anwendung.

Formular

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