Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Das EVG zur Herausgabe von Arztberichten

Zum Sachverhalt: Der VA verlangte die Herausgabe von 5 auf einer Rechnung aufgeführten Berichten. Der Leistungserbringer verweigerte dies mit der den VA wohlbekannten Aufforderung, gezielte Fragen zu stellen. Alle Gerichte bis nun auch das EVG (K 7/05) haben die Haltung des Versicherers resp. des VA gestützt. Im Beitrag in der SÄZ 9/07, S. 375, deutsch, von Dr.iur. Chr. Peter (Rechtsdienst Inselspital) sind die Erwägungen wie auch die gesetzlichen Grundlagen gut lesbar aufgeführt:

Zu einer Aussage von Chr. Peter erscheint mir eine Ergänzung wichtig. Er schreibt: "Im Gegensatz zu letzteren (den Sachbearbeitern) untersteht der VA dem Berufsgeheimnis und er gibt nur die Schlussfolgerungen weiter." Auch die Sachbearbeiter der Versicherer unterstehen der Schweigepflicht - für sie gilt formal nicht das ärztliche Berufsgeheimnis (StGB 321, Gefängnis bis zu drei Jahren oder Busse bei Verletzung der Schweigepflicht), aber immerhin die Strafdrohung gemäss Art. 92 KVG (Gefängnis bis sechs Monate oder Busse).

Klar ist: Bei den "medizinischen Angaben" (Informationen oder Unterlagen), die Arzt oder Versicherter gemäss Art. 42 Abs. 5 KVG1 nur dem Vertrauensarzt bekannt geben, entscheidet dieser von Gesetzes wegen, welche Informationen er an die Versicherungsadministration weitergibt, und welche allein im Archiv des VA-Dienstes aufbewahrt werden. KVG (Art. 57, Abs.7)2. Er hat mit andern Worten eine eminent wichtige Filterfunktion wahrzunehmen.

Die vom Arzt oder vom Versicherten an die Kassenadministration mitgeteilten Informationen werden hingegen im Dossier des Versicherten beim Versicherer abgelegt. Dies muss so sein, der Versicherer hat eine gesetzliche Aktenführungspflicht.

In einem Kommentar zu diesem Urteil, ebenfalls erschienen in der SÄZ 9/07, s. 372, deutsch, gibt Hanspeter Kuhn, Jurist der FMH und regelmässiger Referent an unseren WB-K für den FA VA auch einige Empfehlungen:

Umstritten ist m.E., ob der VA z.B. beim Anfordern von Berichten präzis angeben muss, was er genau prüfen will. Wenn dem wirklich so ist, so ist zu empfehlen, eine Anfrage nicht allzu konkret zu begründen, um sich so nicht unnötige Fesseln anzulegen.

Insgesamt ist der EVG-Entscheid aber eine klare Bestätigung unserer bisherigen Haltung, dass nicht der Leistungserbringer bestimmt, was er dem VA herausgeben will, sondern dass der VA bestimmt, was ihm herauszugeben ist. Dass er in der Folge sehr zurückhaltend Daten an den Versicherer weitergeben soll, muss hier nicht besonders betont werden. Die von HP Kuhn bezweifelte korrekte Handhabung der Patientendaten durch die Versicherer und/oder deren Vertrauensärztliche Dienste ist sehr genau im Auge zu behalten. Die SGV hat eigens dazu eine Arbeitsgruppe beauftragt, welche klare Regeln für eine korrekte Handhabung des Datenschutzes durch die Versicherer und die VA ausarbeiten wird. Anzumerken bleibt noch, dass das Paritätische Gremium, welches seit 2003 gemäss VA-Vertrag3 existiert und das durch je 2 Vertreter von FMH, sas und SGV gebildet wird, bisher noch nie von einem Leistungserbringer in einem Fall betreffend datenschutzrechtlicher Probleme angerufen worden ist (sondern nur 1x von der FMH).


Dr. med. Jürg Zollikofer
Präsident SGV

 

1 Art- 42 Abs. 5 KVG: Der Leistungserbringer ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 bekannt zu geben.

2 Art. 57 Abs. 7 KVG: Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen geben den zuständigen Stellen der Versicherer nur diejenigen Angaben weiter, die notwendig sind, um über die Leistungspflicht zu entscheiden, die Vergütung festzusetzen oder eine Verfügung zu begründen. Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte der Versicherten.

3 siehe www.vertrauensaerzte.ch

  • Leserbrief in SÄZ Ausgabe 12/2007
  • Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

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