Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Spitalbedürftigkeit

Der Ort der geplanten nicht-akuten Leistungserbringung muss im Interesse des Wohls und der Sicherheit der Patienten sowie der Effizienz der Gesundheitsversorgung gewählt werden. Aus gesellschaftlicher und medizinischer Sicht soll diese möglichst wohnortsnah und ambulant vorgenommen werden. Beispielshaft sei auf die Veränderungen in der Psychiatrie und der Anästhesiologie verwiesen. Die Entscheidungsfindung findet dem Einzelfall angepasst zwischen Arzt und Patient statt unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten, des sozialen Kontextes sowie der WZW-Kriterien.

Der unterschiedlichen Finanzierung (KVG, UVG, VVG) und der oft noch fehlenden Infrastrukturen zur effizienten, patientenfreundlichen ambulanten Behandlung wegen wurden bislang viele chirurgische Eingriffe und invasive kardiovaskuläre Untersuchungen und Eingriffe stationär durchgeführt.

Die Kostenübernahme der untenstehenden elektiven Eingriffe erfolgt grundsätzlich einzig bei deren ambulanten Durchführung, sofern keine Kriterien im Interesse der Patientensicherheit und Qualität zugunsten einer stationären Durchführung vorliegen (Anhang 1a KLV):

  1. Krampfaderoperationen der unteren Extremität
  2. Eingriffe an Hämorrhoiden
  3. Einseitige Hernienoperationen
  4. Untersuchungen und Eingriffe am Gebärmutterhals oder an der Gebärmutter
  5. Kniearthroskopien, einschliesslich Eingriffe am Meniskus
  6. Eingriffe an Tonsillen und Adenoiden

Die Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung sind ebenfalls im Anhang 1a KLV aufgelistet.

Der Vertrauensarzt muss im Rahmen von Gesuchen um Kostengutsprache die Indikation zur stationären Behandlung weiterer Eingriffe und invasiver kardiovaskulärer Untersuchungen beurteilen. Er kann sich dabei im Prinzip auf die Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung des Anhangs 1a KLV abstützen.

Bei einer Beurteilung der Indikation zur stationären Durchführung einer durchgeführten Intervention werden dieselben Kriterien angewandt. Es kommen vor allem medizinische Kriterien zum Tragen, wie Auftreten eines Delirs, postinterventionelle kaum beherrschbare Schmerzen oder Komplikationen.

Probleme der Finanzierung (stationär durch Kantone und Versicherer, ambulant nur Versicherer) sind nicht Teil der vertrauensärztlichen Überlegungen. Der VA soll sich ausschliesslich mit den medizinischen Kriterien, die im Anhang1a KLV aufgeführt sind, auseinandersetzen.

Juli 2017/rev. Juni 2019 Dr. med. Max Giger

Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

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