Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Unfallkausalität

Im Bereich der Unfallversicherung ist die ärztliche Stellungnahme zur Frage der Kausalität bestimmter Leiden oft von Bedeutung. Dabei ist zwischen dem natürlichen und dem adäquaten Kausalzusammenhang zu unterscheiden.

Die Beurteilung der natürlichen Kausalität - die Frage, ob ein Ereignis im Rahmen einer unendlichen Ursachenkette eine conditio sine qua non für den Eintritt des Schadens darstellt - ist eine Tatfrage, die als solche von der Medizin zu beantworten ist. Dabei ist zwar nicht naturwissenschaftliche Sicherheit gefordert, aber immerhin der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Erachtet die Medizin den Kausalzusammenhang statt als «überwiegend wahrscheinlich» lediglich als «möglich», wird die Rechtsanwendung ihn als in den Anforderungen der Rechtssprechungg genügender Weise (rechtsgenüglich) nachgewiesen einstufen.

Davon zu unterscheiden ist eine allfällige Teil-Kausalität: Es kann sein, dass der Unfall nur, aber immerhin, eine Teilursache des Schadens darstellt. Auch bei einer solche Teilkausalität ist anzugeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit (nur möglich; überwiegend wahrscheinlich; sicher) sie anzunehmen ist.

Die Maxime „post hoc ergo propter hoc“ (Sinngemäss: «nach einem bestimmten Ereignis, also auch wegen diesem Ereignis».) genügt nicht zum Nachweis eines Kausalzusammenhanges: Dass die versicherte Person vor einem Unfall beschwerdefrei gewesen ist, lässt für sich allein nicht den Schluss zu, aktuelle Beschwerden seien von diesem Unfall verursacht worden. Für einen allfälligen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und späteren Beschwerden sind affirmative Anhaltspunkte und nachvollziehbare medizinische Begründungen erforderlich. Auch der Umstand, dass für die Beschwerden keine sonstigen plausiblen Erklärungen ersichtlich sind, erlaubt nicht einfach den Umkehrschluss auf eine Unfallkausalität.

Ob ein als erstellt betrachteter natürlicher Kausalzusammenhang auch adäquat (nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolgs an sich geeignet) ist, ist dagegen eine Rechtsfrage und vom Gericht zu beurteilen, weil damit, nach praktischer Vernunft, Ermessen und Erfahrung eine vernünftige Begrenzung der Haftung erreicht werden soll. „Adäquanz“ ist in diesem Zusammenhang eine ausschliesslich juristische Grösse und sollte deshalb in medizinischen Ausführungen als Begriff keine Verwendung finden. Die juristische Prüfung der Adäquanz bei psychischen Unfallfolgen und in einigen weiteren Fällen folgt überdies speziellen Kriterien (BGE 134 V 109, 115 V 133.).

Von Bedeutung ist bei Gutachten im Zusammenhang mit Unfällen regelmässig der Unfallhergang. Es soll deshalb ausgeführt werden, von welchem Ereignisablauf - aufgrund der Vorakten oder der Schilderungen der zu begutachtenden Person - im Gutachten ausgegangen wurde.

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