Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Auswahl des Gutachters oder der Gutachterin

Art. 44 ATSG hält fest, dass der Versicherungsträger der Gegenpartei den Namen des unabhängigen Gutachters bekannt zu geben hat. Die Gegenpartei kann den Gutachter aus „triftigen Gründen“ ablehnen und Gegenvorschläge unterbreiten. Zur Frage, welches solche "triftige Gründe“ sein können, äussert sich das ATSG nicht.

Gelegentlich ist die Unabhängigkeit oder eben Befangenheit des Gutachters Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (siehe BGE 132 V 93, E 7.1). Der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger ist ebenso wenig ein Ausstandsgrund wie das daraus resultierende Honorarvolumen (siehe BGE 137 V 210, E. 1.3.3).

Die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge in der Invalidenversicherung erfolgt über das nach dem Zufallsprinzip funktionierende vom Bundesamt für Sozialversicherungen eingerichtete Zuweisungssystem „SuisseMED@P". Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (siehe BGE 138 V 271, E. 1.1).

Die vom Versicherungsträger (oder im Beschwerdefall dem Gericht) beauftragten Gutachter können die in Aussicht genommenen Disziplinen gegenüber dem Auftraggeber zur Diskussion stellen, wenn ihnen diese nicht einsichtig sind (siehe BGE 139 349, E. 3.3).

Kosten

Der Versicherer hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, gemäss welchem er alle Entscheid relevanten Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat, die Kosten der Abklärung und damit auch eines Gutachtens zu übernehmen, soweit er die Massnahme angeordnet hat (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der versicherten Person können die Kosten auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3 ATSG).

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