Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
Die Inhaber/Innen des Fähigkeitsausweises „Vertrauensarzt SGV“ (nachfolgend Fähigkeitsausweis genannt) sind zur Fortbildung gemäss Art. 4 des „Fähigkeitsprogramms Vertrauensarzt“ verpflichtet.
Art. 2 Fortbildungspunkte
- Die Inhaber/Innen des Fähigkeitsausweises müssen gemäss Art. 4 des Fähigkeitsprogrammes Vertrauensarzt alle 3 Jahre eine Fortbildung in Versicherungsmedizin von insgesamt 6 Tagen nachweisen.
- Für die Registrierung von Fortbildungsstunden ist die Kommission Fortbildung der SGV zuständig.
- Rekurse sind an den Vorstand der SGV zu richten.
Art. 3 Bewertung
- Als Fortbildung gilt die Teilnahme an Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen. Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen werden gleich bewertet.
- Veranstaltungen der SGV oder anderer in- und ausländischer Organisationen, die dem Fähigkeitsprogramm SGV äquivalente Fortbildungs- und Weiterbildungsinhalte anbieten, werden mit 3 Fortbildungsstunden pro Halbtag bewertet. Die gesamte Fortbildungspflicht umfasst somit 36 Fortbildungsstunden (Credits) innerhalb einer Periode von 3 Jahren.
- Die Teilnahme an Qualitätszirkeln zum Thema „Versicherungsmedizin“ an anderen Veranstaltungen wird analog bewertet.
-
Veranstaltungen von anderen Organisationen werden unter folgenden Bedingungen mit 3 Fortbildungsstunden pro Halbtag bewertet:
- Es ist eine Veranstaltung für Ärzte
- Das Thema der Veranstaltung steht in direktem Zusammenhang mit Versicherungsmedizin.
- Um die Qualität der Fortbildungsinhalte gemäss Art. 4 des Fähigkeitsprogramms zu gewährleisten, kann maximal die Hälfte der zur Rezertifizierung des Fähigkeitsausweises notwendigen Fortbildungspunkte an Veranstaltungen gemäss Art. 3 Abs. 4 anerkannt werden.
- Veranstaltungen, die die Kriterien von Art. 3 Abs. 4 nicht erfüllen, werden betreffend Anerkennung und Stundenzuteilung durch die Kommission Fortbildung bewertet.
Art. 4 Nachweis
- Der Nachweis der Teilnahme an Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen der SGV erfolgt über die jeweilige Teilnehmerliste.
- Der Nachweis der Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht von der SGV angeboten werden, erfolgt in Analogie zur jeweils aktuellen Regelung der FMH.
Art. 5 Testatblatt
- Die Inhaber von Fähigkeitsausweisen führen ausschliesslich zur eigenen Kontrolle ein Testatblatt, das ihnen vom Sekretariat der SGV zur Verfügung gestellt wird.
Art. 6 Rezertifizierung
- Bei erfüllter Fortbildungspflicht gewährt die SGV den Inhabern von Fähigkeitsausweisen die Rezertifizierung.
- Es gilt der Grundsatz der Selbstdeklaration via einem von der SGV zur Verfügung gestellten Internettool via deren Homepage.
- Die Kommission für Weiter- und Fortbildung der SGV kann Stichproben durchführen.
- Wird die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, kann einmalig eine Schonfrist von einem Jahr in Anspruch genommen werden.
- Wenn auch innerhalb dieser Schonfrist die Fortbildungspflicht nicht erfüllt werden kann, erlischt der Fähigkeitsausweis.
- Die Bedingungen einer späteren Rezertifizierung werden individuell festgelegt.
Art. 7 Gebühren
- Für Mitglieder der SGV wird für die Registrierung von Fortbildungspunkten keine Gebühr erhoben.
- Für Nicht-Mitglieder, die im Rahmen der Rezertifizierung ihres Fähigkeitsausweises ihre Fortbildungspunkte registrieren lassen, wird eine jährliche Gebühr in der Höhe eines Jahresbeitrages erhoben.
Art. 8 Schlussbestimmungen
- Das Fortbildungsprogramm wurde vom Vorstand der SGV verabschiedet und tritt per 01.01.2010 in Kraft.