Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Statuten

Allgemeines

Artikel 1: Name und Sitz

Die Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte (SGV) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.

Artikel 2: Zweck

Die Gesellschaft bezweckt

  • Förderung des Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern und deren Fortbildung mit besonderer Berücksichtigung versicherungsmedizinischer Probleme inklusive Richtlinien (wie Fachfragen und Datenschutz).
  • Vertretung der Anliegen ihrer Mitglieder.
  • Mitwirkung beim Erlass und bei der Neufassung von Gesetzen und Verordnungen, die die Tätigkeit ihrer Mitglieder betreffen.
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ärztlichen Standesorganisationen und den Organisationen der Versicherungsträger.
  • Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder.

Mitgliedschaft

Artikel 3: Mitgliedschaft

Mitglieder der SGV können versicherungsmedizinisch und vertrauensärztlich interessierte Ärztinnen und Ärtze werden: ordentliche, ausserordentliche, Frei- und Ehrenmitglieder.

  • Als ordentliches Mitglied kann jeder diplomierte Arzt oder diplomierte Ärztin aufgenommen werden, die den Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt besitzt.
  • Ärzte, welche den Fähigkeitsausweis Vertrauensarzt (SGV) nicht besitzen, können die ausserordentliche Mitgliedschaft beantragen. Sie haben die gleichen Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, hingegen kein Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung.
  • Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; sie verpflichten sich zur Bezahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages.
  • Ordentliche Mitglieder, welche ihre Berufstätigkeit aufgegeben haben, können auf Gesuch hin der Gesellschaft weiterhin als Freimitglieder angehören. Sie haben beratende Stimme und bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
  • Als Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Gesellschaft oder ihre Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder besitzen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, haben aber keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.

Artikel 4: Aufnahmeverfahren

VersAufnahmegesuche sind an die Geschäftsstelle zu richten. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand.

Artikel 5: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht:

  • durch Austritt; dieser kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten oder die Geschäftsstelle erklärt werden; das austretende Mitglied bleibt zur Bezahlung des Jahresbeitrages des angebrochenen Jahres verpflichtet.
  • automatisch bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung oder bei Wegfall einer der in Art. 3 genannten Bedingungen für die Mitgliedschaft.
  • durch Ausschluss; dieser wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, entschieden.

Organisation

Artikel 6: Organe der Gesellschaft

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kommissionen
  • Die Geschäftsstelle
  • Die Rechnungsrevisoren

Mitgliederversammlung (MV)

Artikel 7: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen; mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

Die schriftliche Einladung der Mitglieder mit Angabe der Traktanden hat 20 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege oder per Post.

Wenn es die Geschäfte erfordern, kann der Vorstand jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe der Traktanden verlangt. Die Frist für die Einladung ist dieselbe wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Mit schriftlichem Antrag an den Vorstand kann ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Aufnahme eines bestimmten Traktandums für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung verbindlich verlangen.

Artikel 8: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (MV)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SGV. Sie beschliesst über folgende Geschäfte:

  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Jahresrechnung
  • Revisorenbericht
  • Décharge des Kassiers
  • Décharge des Vorstands
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsrevisoren

Artikel 9: Wahlen und Abstimmungen

Die MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.

Bei Stimmengleichheit in Sachfragen hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.

Die MV beschliesst:

  1. mit zwei Dritteln der vertretenen Stimmen über Mitgliederausschlüsse, Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins, seinen Eintritt in oder Austritt aus Organisationen;
  2. mit dem Mehr der Stimmen (ohne Leerstimmen) über alle übrigen Geschäfte.

Die MV wählt:

  1. im ersten bis dritten Wahlgang mit dem absoluten Mehr der vertretenen Stimmen;
  2. im vierten Wahlgang mit dem relativen Mehr;
  3. Nach jedem Wahlgang fällt der Kandidat mit der niedrigsten Stimmenzahl aus der Wahl. Für den ersten und zweiten Wahlgang können noch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Vorstand

Artikel 10: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Versammlung bezeichnet den Präsidenten und den Vizepräsidenten; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer der Vorstandmitglieder beträgt 3 Jahre; sie sind unbegrenzt wieder wählbar.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind minimal folgende Ressorts vertreten: a) Präsidium b) Vizepräsidium c) Kassier.

Artikel 11: Präsident und Vizepräsident

Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er beruft den Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen ein oder veranlasst Zirkularbeschlüsse. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen. Zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes führt er die rechtsgültige Unterschrift der Gesellschaft.

Der Vize-Präsident übernimmt die Funktionen des Präsidenten, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist.

Kommissionen

Artikel 12: Kommissionen

Der Vorstand kann Kommissionen bestellen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.

Geschäftsstelle

Artikel 13: Geschäftsstelle

Der Vorstand ernennt den Geschäftsführer.

Rechnungsrevisoren

Artikel 14: Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres die Rechnungsrevisoren. Die Revisoren sind unbegrenzt wieder wählbar.

Die Rechnungsrevisoren prüfen gemeinsam die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Finanzen

Artikel 15: Finanzen

Die Mittel der Gesellschaft setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie allfälligen Zuwendungen und Vergabungen sowie aus Erträgen von Dienstleistungen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Die Mitglieder der Gesellschaft haften maximal bis zur Höhe eines Mitgliederbeitrages. Der Vorstand legt die Entschädigungen fest für dessen Mitglieder sowie die Kommissionen.

Auflösung des Vereins

Artikel 16: Auflösung

Die Auflösung kann von der Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder, beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mit Beschluss über die Auflösung bestimmt die Versammlung gleichzeitig über die abschliessende Geschäftsführung und Verwendung des verbleibenden Reinvermögens.

Schlussbestimmungen

Artikel 17: Schlussbestimmungen

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Publikationsorgan der Gesellschaft für Mitteilungen oder Bekanntmachungen ist die SGV-Website.

Statutenänderungen können vom Vorstand oder von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern beantragt und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über eine Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten zusammen mit den am 25. April 1991 und am 26. August 2021 in Kraft gesetzten Änderungen und treten am 29. März 2023 in Kraft. Im Zweifel gilt der Text der deutschsprachigen Fassung.

Letzte Statutenanpassung am 26.08.2021 sowie am 29.03.2023.

Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Fragen, Anregungen

Haben Sie Fragen, Bemerkungen oder Anregungen zur Gestaltung unserer Homepage?

Teilen Sie uns das doch bitte mit und kontaktieren Sie unsere Geschäftsstelle.

Geschäftsstelle

SGV
c/o MBC Markus Bonelli Consulting
Rudolf Diesel-Strasse 5
8404 Winterthur

Tel. 052 226 06 03
Fax 052 226 06 04

Email info@vertrauensaerzte.ch