Frage
Wenn eine Behandlung nach 10 oder weniger Sitzungen abgeschlossen wird und sich nach einiger Zeit die Indikation für eine erneute Behandlung ergibt, wie wird dann gezählt?
Antwort
Falls es wirklich eine neue psychotherapeutische Behandlung ist,
wird mit dem Zählen von vorne begonnen.
Entscheidend ist dabei, ob Sie als Therapeutin eine Wiederaufnahme
der Behandlung tatsächlich als neue Therapie verstehen und dem
Patienten gegenüber auch so definieren. Eine neue
Behandlungsindikation entspricht in diesem Fall einer neuen
Therapie und bedeutet, dass die Sitzungen neu gezählt werden.
Frage
Was ist zu tun, wenn ein(e) Patient(in) während einer Therapie die Kasse wechselt?
Antwort
Senden Sie der Vetrauensärztin der neuen Krankenkasse Kopien von Ihrer ersten Meldung bzw. Ihres Berichtes vor der 40. Sitzung sowie Kopie der Kostengutsprache der vorherigen Kasse und bitten Sie den neuen Versicherer, den Eingang dieser Dokumente schriftlich zu bestätigen.
Frage
Müssen Psychotherapien bei HMO-Patient(inn)en, für die der Hausarzt eine Anzahl Sitzungen bewilligt hat, auch nach 6 Sitzungen dem Vertrauensarzt gemeldet werden?
Antwort
Ja, auch Psychotherapien, für die der Hausarzt im Rahmen eines HMO-Modells die Indikation gestellt hat, müssen gemeldet werden. Hierbei ist allenfalls zu klären, wer im betreffenden HMO-Modell die Funktion der Vertrauensärztin ausübt bzw. ob dies der Hausarzt selber ist.
Frage
Ist die Meldung an den Vertrauensarzt bei Patient(inn)en mit hoher Franchise ebenfalls schon nach 6 Sitzungen oder erst nach dem Erreichen der Franchisenhöhe zu machen?
Antwort
Die Meldung hat unabhängig von der Franchisehöhe nach 6 Sitzungen zu erfolgen. Dies ist auch deshalb wichtig, weil für das Erreichen der Franchise alle ärztlichen Behandlungen eines Kalenderjahres zusammengezählt werden; somit wird auch oft eine Rechnung für ärztliche Psychotherapie, die unter dem Franchisenbetrag liegt, der Krankenkasse eingesandt werden.
Frage
Ist eine 10 Minuten dauernde Sitzung gleich zu zählen (=1 Sitzung) wie eine 90 Minuten dauernde?
Antwort
Ja, es wurde festgelegt, dass die Dauer der Sitzung kein Kriterium ist.
Frage
Zählt eine Gruppensitzung wie eine Einzelsitzung?
Antwort
Eine Gruppentherapiesitzung wird unabhängig von deren Dauer genau gleich wie eine Sitzung im Einzelsetting gezählt. Nach 6 Gruppentherapiesitzungen muss also eine Meldung an den Vertrauensarzt der Krankenkasse gesandt werden.
Frage
Sind die in einer Tagesklinik durchgeführten Psychotherapien zu melden?
Antwort
Wenn die Tagesklinikbehandlung mit einer Tages- oder Fallpauschale in Rechnung gestellt wird, müssen die Behandlungen nicht gemeldet werden; in diesem Fall gilt das System der Kostengutsprache analog einer vollstationären Behandlung.
Frage
Unterliegen die im Spital / in der Klinik durchgeführten Psychotherapien der gleichen Meldepflicht wie die der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen?
Antwort
Falls diese Therapien ambulant stattfinden, gilt die selbe Meldepflicht wie für die praktizierenden KollegInnen, falls sie im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt werden, nicht.
Frage
In der Antwort der Krankenkasse auf das Meldeformular werden weitere 30 Sitzungen bewilligt. Was heisst das?
Antwort
Dies bedeutet, dass zu den ersten 10 Sitzungen, die noch keiner Bewilligung bedurften, 30 weitere - jetzt bewilligte - Sitzungen hinzukommen. Es werden von der Versicherung also total 40 Sitzungen rückvergütet.
Frage
Wie kann die Meldung Psychotherapie verrechnet werden?
Antwort
Für die Verrechnung der Meldung Psychotherapie kann die Position 00.2205 verwendet werden.
Frage
An wen muss die Rechnung für die Meldung gerichtet werden?
Antwort
Die Rechnung geht im System Tiers garant an den Patienten, im System Tiers payant an die Versicherung.
Frage
Kann eine IPPB auch delegiert werden?
Antwort
Nein, da es sich um die spezifische, fachärztliche Leistung handelt und nicht um Psychotherapie im engeren Sinne. Nur letztere ist delegationsfähig.
Frage
Ist der Wechsel von IPPB zu Psychotherapie i.e.S. bei einer Patientin zulässig?
Antwort
Ja. Von diesem Zeitpunkt an muss die Therapie auch gemäss KLV Art. 2
und 3 der Vertrauensärztin gemeldet werden. Der Wechsel von
Psychotherapie i.e.S. zu IPPB ist ebenfalls möglich.
Nota bene: Die KLV hat nicht den Zweck, fachlich begründete
Behandlungen - z.B. Wechsel des Behandlungsansatzes oder des
Settings - einzuschränken, sondern sie regelt lediglich das
Verfahren der Kostengutsprache.