Update, 3. Auflage, März 09
Art. 9bErnährungsberatung
Art. 12aprophylaktische Impfungen
Kap. 1.1: operative Adipositasbehandlung: Pflichtleistung in Evaluation, Voraussetzungen u.a. Rücksprache mit VA
Kap. 1.2: Pflichtleistungen: Isolierte Leber-, Lebend-Leber- (in Evaluation; Voraussetzung u. a. ausdrückliche Bewilligung VA) und kombinierte Pankreas- und Nierentransplantation. Keine Pflichtleistung: isolierte Pankreastransplantation, isolierte Dünndarmtransplantation, Leber-Dünndarm- und multiviszerale Transplantationen.
Kap. 2.1: Behandlung der Adipositas: siehe Kapitel «Endokrinologie». Enterale und parenterale Ernährung zu Hause: siehe Kapitel «Endokrinologie». Gallensteinzertrümmerung ist Pflichtleistung bei intrahepatischen bzw. bei Steinen im Bereich der Bauchspeicheldrüse, im Choledochus oder intravesikal, falls der Patient inoperabel ist. Atemtest mit Harnstoff 13C zum Nachweis von Helicobacter pylori.
Kapselendoskopie: Pflichtleistung zur Dünndarmabklärung (v. a. bei chronisch-rezidivierenden Blutungen. Durchführbarkeit bei ca. 90% der Patienten mit einer Sensitivität von 45-60% (Sicherung der Blutungsquelle). Vorgängig mindestens zwei Ösophagogastroduodenoskopien und Koloskopien ohne Befund, der die Blutung erklären könnte.
Ziff. 271–303, Ziff. 1030.
Behandlung von Missbildungen und Enzymstörungen: Diätetika werden bis zum 20. Altersjahr von der IV übernommen; manche sind keine Pflichtleistung im Rahmen des KVG.
Keine besonderen Bestimmungen.
Vgl. auch Kap. 18.2.1
Keine besonderen Bestimmungen.
Bei Zöliakie und Galaktokinasemangel besteht kein Leistungsanspruch gegenüber den Krankenversicherern, da zur Behandlung keine Medikamente erforderlich sind, sondern eine Eliminationsdiät bzw. bestimmte Diätetika, die nicht als Pflichtleistung übernommen werden können.
Bei der Ulkuskrankheit ist die Helicobacter-Eradikation generell empfohlen. Bei rezidivierenden Ulzera Kontrolle der Eradikation mittels HarnstoffC13 Atemtest.. Es werden verschiedene wirksame Therapieschemata empfohlen (Tripel-Therapie bzw. Quadrupel-Therapie).
Bei Vorliegen von Barrett-Epithel (Endobrachyösophagus) sind endoskopische Kontrollen in Abständen von 2 Jahren empfohlen.
Bei der chronischen Hepatitis B und C ist unter gewissen Bedingungen (HBS-AG positiv, Transaminasen erhöht, Fibrosegrad) die Therapie indiziert. Bei der chronischen Hepatitis B wird pegyliertes Alpha-Interferon als Monotherapie, bei der chronischen Hepatits C in Kombination mit Ribavirin eingesetzt. Bei Unverträglichkeit oder Nichtansprechen von bzw. auf Alpha-Interferon kann bei chronischer Hepatits B Lamivudin oder Telbivudin eingesetzt werden. Ersteres führt in einem hohen Masse zu Resistenzen.
Meistens auf dem Boden einer chronischen Hepatitis B oder C. Bei inoperablem hepatozellulärem Karzinom kann Sorafenib eingesetzt werden; bei Vorliegen einer Zirrhose einzig bei erhaltener Leberzellfunktion (max. Stadium Child-Pugh A)
Bei chronischen Fisteln und therapieresistenten Formen gelangen TNFalpha-Blocker (Infliximab, Adalimumab, Certolizumab) zur Anwendung. Vorgängig muss eine Tuberkulose ausgeschlossen bzw. behandelt werden. Rezidivprophylaxe mit Azathioprin, 6-Mercaptopurin oder Methotrexat.
Wegen erhöhten Karziomrisikos bei Pancolitis bzw. totaler linksseitiger Colitis regelmässige Kontrollkoloskopien mit Stufenbiopsien nach zehn- bzw. fünfzehnjähriger Dauer.
Indiziert nach Kolon-Teilresektion wegen Karzinoms, nach Polypektomie, bei langjährigem Verlauf einer totalen bzw. sehr ausgedehnten Colitis ulcerosa. Bei familärem Befall: u.a. bei Erstgradigen Verwandten von Trägern eines Kolonkarzinoms im Alter unter 45 Jahre, HNPCC. Weiterführende Literatur zur Screening-Koloskopie unter http://www.sggssg.ch/.
Keine besonderen Bestimmungen.
Keine besonderen Bestimmungen.
Keine besonderen Bestimmungen.
Ulkuskrankheit: geringe Rezidivquote nach Eradikation von Helicobacter pylori mit niedrigen Folgekosten.
Reizdarm bzw. Colon irritabile: gute Prognose mit niedrigen Kosten.
Colitis ulcerosa: bei langer Dauer einer ausgedehnten Colitis ulcerosa erhöhtes Karzinom-Risiko mit erhöhten Folgekosten (Hospitalisationen).
Morbus Crohn: grosse Rezidivhäufigkeit, Tendenz zu Fistelbildung und Stenosen mit erhöhten Folgekosten (Operationen).
Gemäss VO KLV, Art. 9b, sind Ernährungsberaterinnen zur selbständigen Berufsausübung berechtigt. Die zugelassenen Krankheiten umfassen Adipositas, Stoffwechsel-, Herz-Kreislauf-, Magen-Darm- und Nierenkrankheiten sowie verschiedene Ernährungsstörungen.
In der Regel haben 6 Sitzungen zu genügen. Sind mehr als 12 Sitzungen notwendig, so ist ein Bericht an den Vertrauensarzt zu richten. Insbesondere ineffiziente Ernährungsberatungen über Jahre sind zu unterbinden. Die Anzahl Sitzungen ist absolut zu verstehen und nicht etwa pro Jahr.
Die Leistungen werden gemäss VO KLV, Art. 7, ausgerichtet.
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
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