Update, 3. Auflage, März 10
Die einzelnen Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte unterscheiden sich zwischen den verschiedenen Kantonen (inkl. Fürstentum Liechtenstein) zum Teil erheblich. In einigen Kantonen leiten sie ein eigenes Amt bzw. eine eigene Dienststelle, in anderen Kantonen üben sie eine Stabsfunktion aus oder stehen einer Abteilung innerhalb eines Departements bzw. einer Direktion vor. In den meisten Kantonen sind die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte inzwischen im Hauptamt angestellt, in einigen aber immer noch im Nebenamt mit z. T. sehr kleinen Pensen. Je nach Grösse des Kantons kommen ihnen ferner Aufgaben eines Gerichtsarztes, eines Kantonszahnarztes, eines Kantonsapothekers, eines Schularztes sowie eines Vertrauensarztes hinsichtlich des Staatspersonals zu.
Die kantonsärztlichen Aufgaben können verallgemeinert in hoheitliche, in solche der public health (Gesundheitsförderung, Prävention, Bekämpfung) sowie in beratende (gutachterliche) zusammengefasst werden. Hinzu kommen bei kleineren Kantonen die amtsärztlichen Aufgaben.
In jedem Fall bilden gesetzliche Erlasse die Grundlage der kantonsärztlichen Tätigkeit und zwar sowohl des Bundes (z. B. Epidemiengesetz, Betäubungsmittelgesetz) als auch des jeweiligen Kantons (z. B. Gesundheitsgesetze, Schulgesetze).
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
Haben Sie Fragen, Bemerkungen oder Anregungen zur Gestaltung unserer Homepage?
Teilen Sie uns das doch bitte mit und kontaktieren Sie unsere Geschäftsstelle.
SGV
c/o MBC Markus Bonelli Consulting
Rudolf Diesel-Strasse 5
8404 Winterthur
Tel. 052 226 06 03
Fax 052 226 06 04
Email info@vertrauensaerzte.ch