Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Spezifika der Versicherungssituation bei Kindern und Jugendlichen

Bei den sog. Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) übernimmt für in der Schweiz oder Liechtenstein lebende und geborene Kinder und Kinder von in der Schweiz lebenden EU- und EFTA-Bürgern (Art. 1a AHVG) die Invalidenversicherung (Art. 1 a und b IVG) die Kosten.

Dies erfolgt gemäss abschliessender Liste der Geburtsgebrechen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Es werden sämtliche Kosten der medizinischen Massnahmen, die zur Behandlung des Geburtsgebrechens indiziert sind bis zum Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 2 und 3 GgV) übernommen.

Die Beurteilung der Fälle obliegt abschliessend den Kantonalen IV-Stellen, deren Regionale Ärztliche Dienste (RAD) die Anträge betreffend medizinischer Sinnhaftigkeit und daraufhin, ob Patienten sich für Massnahmen qualifizieren, prüfen.

Hippotherapie wird als physiotherapeutische Massnahme von der IV finanziert, wenn sie von einer Hippotherapie-K zertifizierten Physiotherapeutin durchgeführt wird. Heilpädagogisches Reiten (HPR) gilt hingegen als pädagogische Massnahme und wird nicht von der IV finanziert. Die Indikationen für HPR liegen in der Schulung von Beziehungsaufbau von Sinneswahrnehmungen insbesondere bei Kindern mit Entwicklungsstörungen (im Bereich der Wahrnehmung, Motorik, Sozialverhalten, Kommunikation und Sprache, Koordination, Kognition) oder autistischen Störungen, Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen.

Logopädie im Kindesalter gilt auch bei medizinisch indizierter Schlucktherapien bei Dysphagie oder bei Aphasie als pädagogische Massnahme und wird nicht von der IV, sondern von den Schulgemeinden finanziert. Es müssen Anträge bei den entsprechenden kantonalen Abklärungsstellen gestellt werden. Gleiches Verfahren auch bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter. Bei Kindern in der stationären Rehabilitation fallen diese Kosten in die Abgeltung durch die Tagespauschalen. Bei Zahnsanierungen, welche aufgrund der Behinderung mit mangelhafter Kooperation eine Narkose benötigen, wird die Narkose, nicht jedoch die Zahnbehandlung, von der IV übernommen.

Grundsätzlich treten bei Minderjährigen die Eltern gegenüber der IV als Antragsteller auf; d.h. Kostengutsprachegesuche müssen von den Eltern eingereicht oder von den behandelnden Ärzten verfasst und dann von den Eltern mit unterzeichnet werden. Die detaillierten Regelwerke werden in den Kreisschreiben des BSV beschrieben.

Ein Vorteil der Versicherung durch die IV ergibt sich für die Eltern durch die Übernahme von Fahrkosten für Therapie- und Arztbesuche und fehlendem Selbstbehalt.

Hilfsmittel und Therapiegeräte

Hilfsmittel werden von der IV übernommen (Art. 21 IVG, Details siehe Kreisschreiben BSV), sowohl für Kinder mit erworbenen als auch kongenitalen Leiden. Kosten für Therapiegeräte werden auf vorgängigen Antrag und Eingabe eines Kostenvoranschlages nur entrichtet, wenn ein Geburtsgebrechen anerkannt ist (Art. 13 IVG) oder Massnahmen zur Wiedereingliederung (Art. 12 IVG) gesprochen wurden. Hier kann es zu Versorgungslücken für Kinder mit erworbenen Krankheiten kommen, wenn ein Stehgerät nicht auf der MiGel aufgeführt ist und somit vom Krankenversicherer nicht bezahlt werden darf. Grundsätzlich gilt: Hilfsmittel und Therapiegeräte müssen einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein.

Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag

Anspruch auf Hilflosenentschädigung (HE) (Art. 42 IVG) besteht, wenn ein Patient Unterstützung bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege benötigt. Da ein Säugling seinem Alter entsprechend noch vollumfängliche Hilfeleistung braucht, wird hier i. d. R. (noch) keine HE gesprochen. Mit Zunahme des Alters werden dann auch die Stufen angehoben, falls eine Hilflosigkeit (oder auch Überwachungsnotwendigkeit) entsteht, welche über das Mass eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgeht. Die HE für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim (Art 42ter IVG) oder in der Rehabilitationsklinik.

Assistenzbeitrag

Assistenzbeiträge (Art. 42quater IVG) können ab dem Alter von 16 Jahren beantragt werden, wenn der Betroffene eine HE bezieht und zu Hause leben möchte. Mit den Assistenzbeiträgen können Personen eingestellt werden, welche Pflegeverrichtungen übernehmen. Aus Überlegungen der Patientenautonomie ist es nicht möglich, dass Verwandte ersten Grades aus dem Assistenzbeitrag entschädigt werden.

Berufliche Eingliederung

Nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente übernimmt die IV Massnahmen, die der beruflichen Eingliederung (Art. 14a IVG) dienen (Berufsberatung, Anpassungen des Arbeitsplatzes). Die IV unterstützt zudem ein Angebot von angepassten Lehrbetrieben.

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