Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Qualitätskriterien

Die Gerichtspraxis würdigt medizinische Gutachten, aber auch andere medizinische Beurteilungen, anhand des folgenden Kriterienkatalogs (BGE 134 V 231 E. 5.1.): Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
(a) ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
(b) auf allseitigen Untersuchungen beruht,
(c) auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
(d) in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
(e) in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und
(f) ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.

Ferner (g) sollen nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich gemacht werden.

Kriterium (a) ist primär für den Auftraggeber wichtig, indem jene medizinischen Disziplinen einbezogen werden, deren Beitrag zur Klärung der offenen Fragen erforderlich ist. Allenfalls ist aber auch im Gutachten auf entsprechenden Ergänzungsbedarf hinzuweisen, womit gleichzeitig das Kriterium (g) angesprochen ist.

In Beachtung von Kriterium (b) sollen Gutachter die erforderlichen klinischen und technisch-apparativen Untersuchungen vornehmen oder veranlassen, deren Ergebnisse wiedergeben und in die Beurteilung einbeziehen.

Mit Kriterium (c) und (d) wird verdeutlicht, dass sich das Gutachten konkret und spezifisch mit dem Gesundheitszustand der individuellen zu begutachtenden Person auseinandersetzen muss und sich nicht auf theoretische, etwa epidemiologische Darlegungen, beschränken darf.

Die Kriterien (e) und (f) treffen den Kerngehalt der Kommunikation an der Schnittstelle von Medizin und Rechtsanwendung: Mediziner sollen fachlich korrekt und gleichzeitig für Dritte nachvollziehbar Stellung nehmen. Dabei dürfen sie eine jedenfalls minimale Vertrautheit der Adressaten des Gutachtens mit ihrer Terminologie durchaus voraussetzen. Sie sollen klar unterscheiden zwischen Angaben der zu begutachtenden Person, solchen von dritter Seite, erhobenen Befunden, gestellten Diagnosen und schliesslich der - interpretierenden und wertenden - eigenen Beurteilung dieses Materials. Die Qualität der Begründung zeigt sich vor allem darin, dass sie nicht sozusagen isoliert im Raum steht, sondern in engem Bezug zu den dargelegten Fakten steht und durch diese gestützt und untermauert wird.

Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Fragen, Anregungen

Haben Sie Fragen, Bemerkungen oder Anregungen zur Gestaltung unserer Homepage?

Teilen Sie uns das doch bitte mit und kontaktieren Sie unsere Geschäftsstelle.

Geschäftsstelle

SGV
c/o MBC Markus Bonelli Consulting
Rudolf Diesel-Strasse 5
8404 Winterthur

Tel. 052 226 06 03
Fax 052 226 06 04

Email info@vertrauensaerzte.ch