Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Invalidität

Gemäss Art. 8 ATSG ist Invalidität „die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit“. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades „das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktslage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre“.

Der Invaliditätsgrad wird also ermittelt, indem das je hypothetische sogenannte Validen- und Invalideneinkommen miteinander verglichen werden, wobei beim Invalideneinkommen auf das in leidensangepasster Tätigkeit zumutbarerweise erzielbare Einkommen abgestellt wird. Die medizinische Beurteilung liefert die Grundlage, um den Kreis der zumutbarerweise in Frage kommenden Tätigkeiten und die zugehörige Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Die finanziell-erwerbliche Verarbeitung der medizinischen Angaben ist Sache der Rechtsanwendung und der so ermittelte Invaliditätsgrad steht in keiner direkten Relation zu irgendwelchen medizinischen Prozentangaben. Invalidität und Invaliditätsgrad sind ausgesprochen juristische und versicherungsspezifische Grössen; es ist deshalb nicht möglich, medizinische Aussagen über den Grad der Invalidität oder gar den Umfang eines Rentenanspruchs zu machen.

Invaliditätsfremde Faktoren

Alter, mangelnde Ausbildung oder fehlende Sprachkenntnisse sind Faktoren, die bei der ganzheitlichen medizinischen Betrachtung im Sinne des bio-psycho-sozialen Modells eine Rolle spielen und zweifellos auf dem Arbeitsmarkt ein Handicap darstellen können. Rechtlich handelt es sich dabei jedoch um sogenannt invaliditätsfremde Gründe, welche dementsprechend ausser Betracht bleiben (BGE 117 V 202 E. 2b.).

Auch soziokulturelle Umstände stellen keine zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden dar: „Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat (...). Wo der Gutachter dagegen im wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben“ (BGE 127 V 294 E. 5a.).

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