Die zu beantwortenden Fragen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu formulieren. Er hat der versicherten Person den Fragenkatalog zu unterbreiten; gleichzeitig ist ihr das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9.). Gegen die Ablehnung von Zusatzfragen kann die versicherte Person unter Umständen Beschwerde führen (BGE 141 V 330 E. 8.3.).
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
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