Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass praktisch jedes krankheitswertige Geschehen einer Diagnose im Rahmen der anerkannten Klassifikationssysteme zuführbar ist. Deshalb sollen sich Gutachter bei der Diagnosestellung an eine anerkannte Klassifikation (namentlich die international gebräuchlichen Diagnosesysteme ICD-10 oder DSM-5) halten. Ausnahmen sind lediglich in Sonderfällen - wenn eine manifeste Beeinträchtigung vorliegt, für die nach dem aktuellen pathogenetischen Wissensstand keine Diagnosestellung möglich ist - denkbar (BGE 130 V 396 E. 6.3.).
Insbesondere bei somatoformen Störungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden sollen die Sachverständigen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1.).
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