Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Besonderheiten der Untersuchungssituation

Gelegentlich weigern sich Exploranden, bei der angeordneten Begutachtung mitzuwirken (insbesondere: Nichterscheinen, z.B. auch zu vertrauensärztlichen Untersuchungen im Sinne von Art. 57 Abs. 6 KVG). Häufig wird dabei ins Feld geführt, dass die Begutachtung / Untersuchung nicht zumutbar sei. Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, sofern diese notwendig und zumutbar sind. Die üblichen Untersuchungen der MEDAS gelten ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als in diesem Sinne zumutbar. erachten. Keine Notwendigkeit im Sinne der genannten Bestimmung liegt demgegenüber vor, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, und Versicherte sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer Second Opinion einholen will (siehe BGE 136 V 156, E. 3.3).

Es ist es das Recht und die Pflicht des Gutachters, über die Notwendigkeit einer Übersetzung zu entscheiden. Die Gerichtspraxis behandelt die Frage der Übersetzung nicht unter dem Aspekt der Verfahrensrechte der versicherten Person, sondern prüft sie unter dem Titel der Beweiskraft und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens. Ferner entscheidet der Gutachter auch über die Anwesenheit von Drittpersonen (Angehörige, Rechtsvertreter) anhand des Kriteriums, ob dadurch die Begutachtung beeinträchtigt wird; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht.

Bei psychiatrischen Begutachtungen ist eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Der Beizug zur Übersetzung setzt vertiefte Sprachkenntnisse, nicht aber ein (Dolmetscher-)Diplom voraus. Bedeutsam sind nicht nur die Sprachkompetenzen sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der übersetzenden Person; auch Kenntnisse über kulturspezifische Besonderheiten, etwa des Krankheitsverständnisses, spielen eine Rolle (siehe BGE 140 V 260, E. 3.2.1). Erscheint es ausnahmsweise sinnvoll, zumindest einen Teil der Exploration in Anwesenheit beziehungsweise unter Einbeziehung eines Angehörigen durchzuführen, muss aus dem Gutachten klar hervorgehen, welche Angaben vom Exploranden selber und welche vom Angehörigen stammen (siehe BGE 140 V 260, E. 3.2.1).

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