Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Betreuung kranker Kinder

Die Betreuung eines kranken Kindes ist Bestandteil der nach den Artikeln 272 und 273 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Umgangspflicht [Beistand & Verkehr].

Wird ein Elternteil wegen Krankheit eines Kindes an der Arbeitsleistung verhindert, so handelt es sich um eine gerechtfertigte Abwesenheit wegen Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht nach Artikel 324a des Schweizerischen Obligationenrechts. In diesem Fall legt er dem Arbeitgeber ein vom behandelnden Arzt des Kindes ausgestelltes Zeugnis vor. Dieses Zeugnis darf nicht eine Krankheit des betroffenen Elternteils bescheinigen, da es sich hier um ein unwahres Zeugnis handeln würde. Der betroffene Elternteil ist nämlich nicht arbeitsunfähig, sondern an der Arbeitsausübung verhindert.

In der Regel gilt dies für kurze Zeit (bis 3 Tage; Art.36 Abs 3 Arbeitsgesetz).

Zivildienst

Im Gegensatz zum Militärdienst wo nur die Diensttauglichkeit eine Miltärdienstpflichtigen attestiert werden kann, muss bei Zivildienstleistenden die Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Bei einer voraussichtlich dauernden Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen erfolgt die Entlassung aus dem Zivildienst.

Nachträglich ausgestelltes ärztliches Zeugnis

Der Arzt kann ein Zeugnis auch nachträglich ausstellen, wenn dies vom Arbeitgeber 3-4 Tage nach dem laut Aussage des Arbeitsnehmers krankheitsbedingten Fehlen verlangt wird. In diesem Fall kann der Arzt grundsätzlich die Entscheidung treffen und insbesondere, wenn es sich um seinen eigenen Patienten handelt, ob der Arbeitnehmer drei Tage vorher, je nach den Umständen und der Beeinträchtigung sogar noch mehr Tage vorher, arbeitsunfähig war.

Gemäss den Empfehlungen der FMH (SAeZ 48/1976 und 71/1990) soll das Zeugnis folgende Angaben enthalten:

  • genaues Ausstellungsdatum
  • Datum der 1. Behandlung oder der 1. Konsultation
  • Dauer der AUF

Cave: Ein rückdatiertes, das heisst mit einem früheren Datum versehenes ärztliches Zeugnis ist ein gefälschtes Dokument. Grosse Vorsicht ist für die Ärzte auch bei Kündigungen geboten, wenn sie aufgefordert werden, ein Zeugnis auszustellen, das vor dieser Mitteilung aufgetretene Störungen bescheinigen soll.

Auf telefonischen Wunsch ausgestelltes ärztliches Zeugnis

Manchmal kommt es vor, dass Patienten ihren behandelnden Arzt, dessen Vertretung oder einen ihnen unbekannten Arzt telefonisch um ein AUF-Zeugnis bitten. Trotz aller vorgebrachten plausiblen Erklärungen mahnt die FMH zu besonderer Vorsicht. Handelt es sich um den behandelnden Arzt, sollte dies im Allgemeinen keine Probleme nach sich ziehen, insbesondere, wenn die Bitte im Lauf einer Behandlung erfolgt. Handelt es sich jedoch um einen Patienten, den der Arzt nicht kennt oder der diesen längere Zeit nicht aufgesucht hat, liegt eine laut Verhaltenskodex der FMH verbotene Handlung vor, die einem Gefälligkeitszeugnis, wenn nicht sogar einem gefälschten Dokument gleichkommt.

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