Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Rechtliche Grundbegriffe: Arbeits-, Straf-, Zivilrecht

Arbeitsrecht

Sollte der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sein, hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.(OR Art 324 Ab1).

Der Arbeitgeber kann sich dafür versichern (Krankentaggeldversicherung nach VVG). Die Definition der Arbeitsunfähigkeit geschieht dann gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen(AVB) – in der Regel gemäss Art.6 ATSG).

Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, eine Diagnose zu erfahren, jedoch kann ein Zeugnis zu Handen des Artbeitgebers Informationen enthalten, ob der Betroffene aus medizinischer Sicht für eine Arbeit X geeignet, mit folgenden Einschränkungen geeignet oder nicht geeignet ist.

Arbeitsunfähigkeit: Im Artikel 324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) heißt es "Kündigung des Arbeitsvertrags (Art 336c OR)": für die Dauer der vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit auf Grund Krankheit oder Unfall, sofern diese Unfähigkeit nicht die Folge einer Berufskrankheit ist, beträgt die die Schutzzeit:

  • 30 Tage während des ersten Jahres
  • 90 Tage ab dem 2. bis zum 5. Jahr
  • 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr

Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitgeber dann das Arbeitsverhältnis kündigen, auch wenn der Arbeitnehmer noch nicht - wegen Krankheit oder Unfall - arbeiten kann.

Strafrecht

Falsches ärztliches Zeugnis (Art. 318 StGB): "Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldbusse geahndet. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse".

Im Rahmen einer Abklärung einer Köperverletzung (StGB122) kann eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eines Opfers als Mass für die Schwere der Köperverletzung dienen und somit zu einer ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen.

Zivilrecht

Die Ausstellung eines ärztlichen Gefälligkeitszeugnisses kommt einem unkorrekten beruflichen Verhalten gleich und kann eine Klage bei der Aufsichtsbehörde und eine Disziplinarstrafe zur Folge haben. "Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet" (Art. 41 OR).

Standesordnung FMH (Art. 34)

"Ärztliche Zeugnisse, Berichte und Gutachten sind Urkunden. Bei deren Ausstellung haben Arzt und Ärztin alle Sorgfalt anzuwenden und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszudrücken. Der Zweck der Schriftstücke, das Ausstellungsdatum und ihre Empfänger sind anzugeben"'. (Standesordnung FMH).

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