Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Besondere Situationen der Arbeitsunfähigkeit

AUF während der Ferien

Üblicherweise ist ein solches Zeugnis mit der nötigen Sorgfalt und nach dem Grundsatz der Logik und des guten Glaubens auszustellen. So sollten nur solche Krankheiten oder Unfälle berücksichtigt werden, die es dem Arbeitnehmer tatsächlich unmöglich machen, in korrekter Weise in den Genuss seines Urlaubs zu kommen, der der Entspannung, Erholung und Regeneration dienen sollte. Folglich ist davon auszugehen, dass eine Krankheit oder ein Unfall von wenigen Tagen und geringer Bedeutung die Ausstellung eines AUF-Zeugnisses nicht rechtfertigt, mit dem Urlaubstage zurückerlangt werden können, von denen der Arbeitnehmer nicht vollständig profitiert hätte.

Langdauerende AUF oder aus medizinischer Sicht bleibende AUF

Bei länger andauernder AUF oder bleibender AUF kann der Versicherer auch die Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen(ATSG Art 6 zweiter Satz), was auf die Schadensminderungspflicht zurückgeführt wird. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt soll sich in diesem Falle auf alle Beschäftigungen (Verweistätigkeiten), welche für die versicherte Person gesundheitlich und nach Ihrem persönlichen Verhältnissen in Frage kommt beziehen= adaptierte Tätigkeiten.(aus Meyer-Blaser; Tagungsdokumentation Uni St.Gallen vom Juni 2003,S.31). Konkret soll sich der Arzt in diesem Falle zu den konkreten gesundheitsbedingten Einschränkungen äussern (zum Beispiel: keine Tätigkeiten über der Horizontalen, auf Gerüsten,…).

AUF bei nicht Erwerbstätigen (Arbeitslosigkeit)

Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen ist wegen der Risiken bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und deren Auswirkungen besondere Sorgfalt geboten. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen basiert auf den Anforderungen der letzten ausgeübten Tätigkeit.

Gemäss Art. 28 AVIG haben arbeitslose Versicherte, die arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit, mit einer Obergrenze innerhalb der (zweijährigen) Rahmenfrist von 44 Taggeldern. Dabei werden Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Arbeitslose, die den genannten ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind.

Die Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit ist mit einem ärztlichen Zeugnis nachzuweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen.

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