In formaler Hinsicht ist der Arzt/Chiropraktor verpflichtet, Zeugnisse in aller Freiheit zu formulieren, d. h. ohne Druck durch den Patienten oder von anderer Seite (z. B. Arbeitgeber, Familie, Sozialdienst, Versicherung).
Rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsattestierungen sind zu vermeiden oder ansonsten zu begründen.
Üblicherweise sind in das Zeugnis nur die für die Empfänger (Arbeitgeber und/oder Versicherung) unbedingt erforderliche Angaben aufzunehmen. Demzufolge sollte das Zeugnis enthalten:
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist. Dagegen kann die Invaliditätsbemessung nicht Sache des Arztes sein.1 Eine Diagnose begründet nicht per se eine Arbeitsunfähigkeit. (BGE 140 V 193 E. 3.1.).
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (siehe auch Abschnitt Arbeitsfähigkeit im Kapitel Gutachten) ist es unerlässlich, Angaben zur konkreten beruflichen Tätigkeit (Jobprofil) und des Anstellungsgrades (z. B. Stunden pro Woche) zu haben Die Beurteilung bezieht sich in erster Linie auf die bisherige Tätigkeit.
Dies bedeutet also folgende Prozessschritte zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit:
Bei der „Zumutbarkeit“ (siehe auch Abschnitt Zumutbare Leistungsfähigkeit im Kapitel Gutachten) handelt es sich grundsätzlich um einen juristischen, nicht um einen medizinischen Begriff. Trotzdem soll der Arzt bei der Beurteilung der AF dazu etwas sagen. Insbesondere dort wo „die Tätigkeit nur unter Gefahr, den eigenen Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausgeübt werden kann.“ (BGE 114 V 281 E. 1c.).
Das ärztliche Zeugnis hat keinen absoluten Wert. Aus diesem Grund kann es von Seiten des Arbeitgebers oder der Versicherung angezweifelt und eine Beurteilung durch einen anderen Arzt angeordnet werden.
In der Praxis hat man im Wesentlichen mit der nötigen Sorgfalt, mit gesundem Menschenverstand und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Angemessenheit und die Dauer der Gültigkeit eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses zu beurteilen (Art. 2/3 OR).
Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte
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