Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte

Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis

Es handelt sich um eine medizinische Handlung mit juristischer Bedeutung, welche das Arbeits- und Versicherungsrecht betrifft. Attestieren dürfen Ärzte und Chiropraktoren.

Zweck des medizinischen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses

Von Gesetzes wegen soll das Arbeitsunfähigkeitszeugnis beweisen, dass das Ausüben der beruflichen Tätigkeit:

  • aus medizinischen Gründen unmöglich ist
  • dem Therapieerfolg entgegenwirkt
  • einen Rückfall oder eine Verschlimmerung provozieren könnte
  • andere Personen gefährden würde
  • aus ästhetischen Gründen unmöglich ist

Normen für die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses

Es gibt keine rechtlichen oder medizinischen Normen, die definieren, was zu einer AUF aus Krankheits- oder Unfallgründen berechtigt. Ebenso wenig enthalten die in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen Kriterien über den Grad der AUF oder deren Dauer bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Allein der Arzt kann darüber entscheiden.

In diesem Zusammenhang beruft er sich insbesondere auf die Art und die Schwere der festgestellten Beeinträchtigung, die beobachteten funktionalen Einschränkungen, die erwartete Entwicklung unter dem Einfluss geeigneter therapeutischer Massnahmen gemäss den gebräuchlichen medizinischen Empfehlungen sowie auf seine Erfahrung als Arzt. Allerdings erweist sich dieses "biomedizinische" Modell in der Praxis als unzureichend, wenn es darum geht, bei über andauernde invalidisierende Beschwerden klagenden Patienten, die mit objektiven Beobachtungsmethoden kaum erklärbar sind, eine AUF zu bewerten. Die medizinische Fachliteratur verweist auf die in hohem Mass wachsende Bedeutung von Faktoren, die keine medizinischen im eigentlichen Sinne sind, aber dennoch ein Hindernis für die Wiederaufnahme der Arbeit (siehe Abschnitt Besondere Aspekte in der Beurteilung, Kapitel Gutachten) darstellen. (G. Waddell Br Med Bull 2006; 1-16).

Indikatoren für einen Krankheitswert (Indikatoren zur Kategorie „funktioneller Schweregrad" nach BGE 141 V 281)

  • Ausprägung diagnoserelevanter Befunde
  • Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder –misserfolge
  • Komorbidität (somatisch oder psychisch)
  • Persönliche Ressourcen
  • Einschränkungen der Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
  • Anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

siehe auch Abschnitt Diagnosen in|Kapitel Gutachten.

Faktoren ohne Krankheitswert

  • Konstitutionelle Schwäche
  • Gelegentliches Unwohlsein
  • Physiologische/natürliche Prozesse: z.B. Alterung, Schwangerschaft
  • Motivationsmangel
  • Unzufriedenheit
  • Kosmetische Eingriffe

Nichtmedizinische Faktoren für eine AUF

Faktoren ohne tatsächlichen medizinischen Inhalt, die nicht mit der Krankheit zusammenhängen, sind bei der Beurteilung der AUF nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei lange andauernder AUF. Siehe auch invaliditätsfremde Faktoren im Abschnitt ''Invalidität" im Kapitel Gutachten.

Zu diesen gehören:

  • Alter
  • Sprache
  • Religion
  • ethnische Zugehörigkeit
  • familiäre Situation
  • Bildungsniveau
  • wirtschaftliche Situation
  • Arbeitsmarktsituation
  • soziokulturelle Faktoren
  • Arbeitslosigkeit
  • Motivation
  • Aggravation

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